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Dieser Webauftritt wird betrieben und herausgegeben von:
Weptun GmbH
Amtsgericht München
HRB 188417

Weptun ist eine eingetragene Marke Nr. 30 2010 023 051 der Weptun GmbH

Geschäftsführer:
Dr. Wolfgang Maison
Tiepolostr. 3
80638 München
Fon: +49 89 / 178 52 01
Fax: +49 89 / 178 06 14 5
E-Mail: kontakt@nullweptun.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Weptun GmbH – im folgenden WEPTUN genannt.
Von WEPTUN abweichende Regelungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden von WEPTUN schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Lieferung
Angebote von WEPTUN sind freibleibend, sofern sie keine ausdrückliche Verbindlichkeit enthalten.
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

3. Mitwirkung des Kunden
Der Auftraggeber unterstützt WEPTUN bei der Vertragsdurchführung, sorgt für die notwendigen Systemvoraussetzungen und organisatorischen Rahmenbedingungen, stellt notwendige Kommunikationseinrichtungen, Arbeitsräume und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. WEPTUN ist berechtigt, dem Auftraggeber die WEPTUN durch eine unterlassene oder unzureichende Mitwirkung entstandenen Kosten, insbesondere Personalkosten auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber gibt WEPTUN rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind.

4. Lieferung und Verzögerung
Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung von WEPTUN. Verbindlich vereinbarte Liefertermine verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, sofern die Verspätung nicht auf ein Verschulden von WEPTUN oder einen seiner Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.
Gerät WEPTUN mit einer Lieferung in Verzug, entstehen Ansprüche, gleich welcher Art, erst ab dem fruchtlosen Ablauf einer schriftlichen Nachfristsetzung, die mindestens 12 Arbeitstage betragen muss.

5. Change Requests
Der Auftraggeber hat das Recht, die Funktionalität, die Arbeitsweise und die Detailspezifikation der im Rahmen des Projektes und aller Einzelprojekte zu liefernden Systeme zu ändern. Dieses Recht bezieht sich nicht auf die eingesetzten Produkte, sondern auf die Art und Weise, wie diese konfiguriert, eingesetzt bzw. im Auftrag des Auftraggebers ergänzt werden.
Alle Änderungen (“Changes”), inklusive aller zusätzlichen und ergänzenden Änderungen, die den vereinbarten Lieferumfang eines Einzelprojekts wesentlich ändern, unterliegen bezüglich Genehmigung, Realisierung und Kompensation der in diesem Abschnitt vereinbarten Vorgehensweise. Wesentliche Änderungen sind solche Changes, die zu einer Erhöhung der Kosten des Projektes und/oder Änderung des Zeitplans führen.
Beide Parteien können zu jedem Zeitpunkt vor Abnahme eines Einzelprojekts über ihren Projektmanager oder dessen Stellvertreter Änderungen an einem Einzelprojekt beantragen („Change Request“).
Alle Change Requests bedürfen der Schriftform.
Beide Parteien haben das Recht, einen Change Request aus Gründen der Unzumutbarkeit, darunter fallen erhebliche wirtschaftliche, finanzielle und/oder organisatorische Konsequenzen, zurückzuweisen.
Falls der Change Request vom Auftraggeber initiiert wurde, wird WEPTUN den Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen darüber informieren, ob die angefragte Änderung nach Einschätzung von WEPTUN mit Zusatzaufwänden verbunden wäre, und/oder den zeitlichen Ablauf, und/oder den Einsatz von Personal, und/oder anderer Ressourcen, die Lieferung des jeweiligen Einzelprojekts beeinflussen würde. WEPTUN wird außerdem die geschätzten Kosten für die Umsetzung des Changes ausweisen. Der Auftraggeber bestätigt innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich, ob der Change Request Bestand hat oder zurückgezogen wird.
Falls der Change Request von WEPTUN initiiert wurde, wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Änderungsanfrage diese bestätigen oder zurückweisen.
WEPTUN ist verpflichtet, die angefragten Änderungen nach dem Erhalt der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber umzusetzen. WEPTUN ist nicht verpflichtet, Änderungen ohne eine solche schriftliche Bestätigung umzusetzen.
Die Umsetzung von Änderungen stellt eine Erweiterung des jeweils für ein Einzelprojekt vereinbarten Lieferumfangs dar und wird nach Aufwand abgerechnet. Dabei werden die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Tagessätze von WEPTUN zugrunde gelegt.
Änderungen an der Detailspezifikation eines Einzelprojektes erfordern die erneute schriftliche Abnahme der geänderten Spezifikation durch den Auftraggeber.
Übersteigt der Aufwand für die Beurteilung von Change Requests durch WEPTUN mehr als 3 Arbeitstage im Jahr, wird der Auftraggeber WEPTUN den Aufwand auf Grundlage der dann anwendbaren Tagessätze von WEPTUN erstatten.

6. Abnahmeregelung
Die Lieferung von Einzelprojekten erfolgt gemäß der jeweiligen, vom Auftraggeber unterzeichneten, Detailspezifikation. Diese enthält alle zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Abnahmekriterien.
Die Abnahme erfolgt durch maximal zweiwöchiges Testen und Überprüfung der Lieferung von WEPTUN gemäß diesen Abnahmekriterien. Das Testen beginnt unmittelbar, nachdem WEPTUN dem Auftraggeber das System als abnahmebereit gemeldet hat.
Die Abnahme erfolgt gemäß folgender Vorgehensweise:
WEPTUN meldet die Abnahmebereitschaft.
Der Auftraggeber führt anschließend sofort, spätestens jedoch nach zwei Wochen, die Abnahmetests durch. WEPTUN ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen. Der Auftraggeber wird WEPTUN innerhalb von 3 Arbeitstagen vor dem geplanten Abnahmetest über Ort und Zeit des Abnahmetests informieren.
Sollten Mängel auftreten, dann übermittelt der Auftraggeber WEPTUN eine vollständige Liste dieser Mängel, in der auch für jeden Mangel vermerkt ist, ob er abnahmeverhindernd ist oder nicht.
Nachdem WEPTUN die abnahmeverhindernden Mängel beseitigt hat, meldet WEPTUN erneut die Abnahmebereitschaft, und es beginnt ein neuer Abnahmezyklus.
Die Abnahme ist zu erklären, wenn das System alle vereinbarten Produktspezifikationen ohne wesentliche Mängel erfüllt oder das System mehr als eine Woche durch den Auftraggeber produktiv genutzt wurde. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Abnahme durch den Auftraggeber schriftlich zurückgewiesen wurde.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und alle Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WEPTUN.
Erbringt der Auftraggeber bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann WEPTUN, wenn dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt wurde, die Lieferungen und Leistungen für eine weitere Nutzung sperren.

8. Haftung und Datensicherung
WEPTUN haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen die eintretenden Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt WEPTUN schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.
Im Übrigen ist die Haftung von WEPTUN ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Information oder Daten.

9. Gewährleistung und Schadenersatz
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, sofern er Unternehmer ist, werden auf die Nachbesserung beschränkt. Die Verjährungsfrist ist auf ein Jahr begrenzt.
Für alle Ansprüche, die dem Auftraggeber durch die Nutzung  von Programmen oder sonstiger von WEPTUN gelieferter Geräte oder anderweitigen Leistungen entstehen, wird die vertragliche und deliktische Haftung von WEPTUN für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der gelieferten Software-Leistungen nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden.
Mängel müssen unverzüglich (spätestens innerhalb von 10 Werktagen) schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion der Fehler möglich ist.
Leistungen zur Fehlersuche bzw. –beseitigung durch nicht von WEPTUN zu vertretende Umstände werden gesondert nach Aufwand berechnet.

10. Änderungen, Vertragslaufzeit und Kündigung
Änderungen an Verträgen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Alle Verträge haben, soweit nichts anderes vereinbart wurde, eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Die Verträge verlängern sich jeweils um eine weiteres Jahr, wenn sie nicht jeweils mindestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung nicht binnen längstens 30 Kalendertagen nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung behoben wird, ist jederzeit möglich. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

11. Gerichtsstand/Rechtswahl
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist soweit gesetzlich zulässig München. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

12. Allgemeine Bestimmungen
Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von WEPTUN übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.
Der Auftraggeber willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von WEPTUN gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Soweit möglich, verpflichten sich die Parteien, anstelle der fehlerhaften oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.